Gerichtsbeschlüsse
(Es gelten die von den Gerichten mitgeteilten oder publizierten Urteile.)
Urteile in bezug auf das WEF 2004
Während des WEF 2004 fand am Samstag, 24. Januar 2004, in Chur eine bewilligte Demonstration statt, an der auch viele Personen aus dem Unterland teilnahmen. Die Rückreise dieser Personen mit dem Zug verlief nicht reibungslos. Bereits in Chur wurde mehrmals die Notbremse gezogen, und die Inneneinrichtung des Zuges wurde auf der Fahrt nach Landquart demoliert. In Landquart verlief der Halt ebenfalls nicht problemlos. Die Polizei unterzog in der Folge in Landquart die Personen, welche sich in diesem Zug befanden, einer Kontrolle. Verschiedene kontrollierte Personen kritisierten das Vorgehen der Polizei als unverhältnismässig und stellten bei der Staatsanwaltschaft gegen die Verantwortlichen Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, wogegen diverse Personen beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben. Soweit das Kantonsgericht auf die Beschwerden eintreten konnte, erachtete es das Vorgehen der Polizei als verhältnismässig (Seite 17 ff., Erwägung 6) und wies die Beschwerde ab.
Urteil BK 05 62 der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes vom 16. November 2005
Urteile in bezug auf das WEF 2001
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2000 verweigerte die Landschaft Davos Gemeinde eine Bewilligung zur Durchführung einer Demonstration am Samstag, 27. Januar 2001.
Urteil U 00 130 vom 23. Januar 2001 des Verwaltungsgerichtes
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weist einen gegen die Verfügung der Landschaft Davos Gemeinde vom 19. Dezember 2000 gerichteten Rekurs ab.
Urteil BGE 127 I 164 ff. des Bundesgerichtes vom 20. September 2001
Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 23. Januar 2001 ab. Es verneint eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, hält aber fest, dass als alternative Standorte für eine Demonstration auch Plätze, die der Allgemeinheit zugänglich sind, jedoch im Eigentum Dritter stehen, in Betracht gezogen werden müssen.
Urteil 1P.605/2001 des Bundesgerichtes vom 7. Mai 2002
Das Bundesgericht tritt auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen die Dienstanweisung des Polizeikommandos zum Polizeieinsatz anlässlich des WEF 2001 nicht ein.
Urteile in bezug auf das WEF 2000
Mit Entscheid vom 11. Januar 2000 erteilte die Landschaft Davos Gemeinde verschiedenen Personen die Bewilligung zur Demonstration am Sonntag, 30. Januar 2000. Die Gesuchsteller hatten die Bewilligung einer Demonstration am Samstag, 29. Januar 2000, beantragt. Einen gegen die Verfügung vom 11. Januar 2000 erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 26. Januar 2000 ab.
Urteil 1P.117/2000 des Bundesgerichtes vom 30. Juni 2000
Das Bundesgericht heisst die staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 26. Januar 2000 wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs gut und weist die Sache an die Vorinstanz zur neuerlichen Beurteilung zurück.
Das Verwaltungsgericht wies die Sache an die Landschaft Davos Gemeinde zurück, welche am 26. September 2000 einen neuen Entscheid fällte, der im Ergebnis dem Entscheid vom 11. Januar 2000 entsprach.
Urteil U 00 115 des Verwaltungsgerichtes vom 12. Dezember 2000
Das Verwaltungsgericht schützt den Entscheid der Landschaft Davos Gemeinde und verneint eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs sowie eine Verletzung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit.
Urteil 1P.53/2001 des Bundesgerichtes vom 20. September 2001
Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 12. Dezember 2000 ab. Es verneint eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, hällt aber fest, dass als alternative Standorte für eine Demonstration auch Plätze, die der Allgemeinheit zugänglich sind, jedoch im Eigentum Dritter stehen, in Betracht gezogen werden müssen.
Urteil in bezug auf die Revision der Verordnung über die Kantonspolizei
Urteil 1P.91/2002 des Bundesgerichtes vom 26. August 2002
Das Bundesgericht weist eine staatsrechtliche Beschwerde, welche sich gegen den neuen Art. 8a der Verordnung über die Kantonspolizei (BR 613.100) richtete, ab.
Beachten Sie zu dieser Bestimmung auch die Botschaft der Regierung an den Grossen Rat (Heft Nr. 7/2001-2002, S. 421 ff.) und das Protokoll der Novembersession 2001 des Grossen Rates (GRP 4 I 2001/2002).